Satzung des Sportfischerverein Nordhorn e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen “Sportfischerverein Nordhorn e.V.” und hat seinen Sitz in Nordhorn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Nordhorn eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt:

1. Die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens und die Erziehung der Jugend zu waidgerechter Sportfischerei.

2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.

3. Werbung zu betreiben für die Sportfischerei. Sportfischer ist, wer die Fischwaid aus Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt der Verein nicht. Außerdem wird im Verein eine politische Tätigkeit irgendwelcher Art nicht betrieben.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Kalenderjahr

Das Geschäftsjahr des Sportfischervereins Nordhorn e.V. ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erlangen, wer die Fischerprüfung abgelegt hat und ein einwandfreies Führungszeugnis im fischereirechtlichen Sinne vorlegt.

Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Passgebühr sind bei der Aufnahme sofort zu entrichten. Bei Wiedereintritt in den Verein ist eine neue Aufnahmegebühr zu bezahlen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Austritt. Dieser ist bei allen Mitgliedern jederzeit zulässig. Der Beitrag wird jedoch nicht zurückerstattet. Die Austrittserklärung hat schriftlich, spätestens bis zum 30. November eines Mitgliedsjahres, zu erfolgen.

b) Durch den Tod des Mitgliedes.

c) Durch Bestrafung wegen eines Verbrechens.

d) Durch Ausschluss aus dem Sportfischerverein.

§6 Vereinsausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen:

1. Wer den Bestrebungen des Vereins und des Landesfischerei-Verbandes zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt.

2. Wer gegen die Satzungen und Gewässerordnungen verstößt.

3.Wer innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.

Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

§ 7 Einspruchsrecht

Es steht dem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich einen begründeten Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um die Fischerei oder um den Verein besonders verdient gemacht hat.

Der Antrag auf die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muss vom 1. Vorsitzenden an den Gesamtvorstand gestellt werden; über den Antrag entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Die Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 9 Vereinsbeitrag

1. Der Jahresbeitrag wird am Anfang eines Kalenderjahres bis spätestens 3. Januar per Bankeinzugsverfahren vom genannten Bankkonto des Mitgliedes abgebucht.

2. gestrichen.

3. Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr sind durch Versammlungsbeschluss festgelegt.

§ 10 Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei unterstützt zu werden. In Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder das Recht, ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten. Im letzteren Falle wird das betreffende Mitglied als nicht anwesend gezählt. Die Mitglieder entscheiden ferner über die Anschaffung von vereinseigenen Sportgeräten usw.. Die Mitglieder sind demgegenüber verpflichtet, die Satzungen einzuhalten und satzungsgemäße Anordnungen des Vereins und des Landesfischereiverbandes zu befolgen. Aufforderungen und Anweisungen von den vom Verein eingesetzten Fischereiaufsehern Folge zu leisten, dem Verein alle zur Durchführung seines Zweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die festgesetzten Beiträge termingemäß zu entrichten und die Anordnungen auf den Erlaubnisscheinen genau innezuhalten.

§ 11 Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne das § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Der Vereinsvorsitzende, dessen Stellvertreter, der 1. und 2. Schriftführer, der 1. Fischereiaufseher, 1. und 2. Jugendwart und 3 Gewässerwarte werden durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Jährlich einmal in der ordentlichen Hauptversammlung hat der Vereinsvorsitzende für den Vorstand die Vertrauensfrage zu stellen. Die Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe, den Vereinsvorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu beraten und zu unterstützen. Der Vereinsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. An seiner Stelle tritt in Verhinderungsfällen der Stellvertreter.

§ 12 Ordentliche Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet alljährlich zu Beginn des Kalenderjahres statt. Weitere Versammlungen werden im Bedarfsfall durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Die Einladungen zu allen Versammlungen erfolgen durch die Tagespresse.

Anträge an die Versammlungen müssen 14 Tage vor Versammlungstermin in der Geschäftsstelle eingegangen sein.

§ 13 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Versammlung muss innerhalb der nächsten 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder oder 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

§ 14 Niederschrift

Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die im wesentlichen den Inhalt der Versammlung wiedergibt. Dieselbe ist vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 15 Entschädigung für die Tätigkeit im Verein

Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.

§ 16 Satzungsänderungen

Die Satzung des Sportfischervereins kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern 75 % für die Satzungsänderung stimmen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Naturschutzstiftung Grafschaft Bentheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Verbandszugehörigkeit

Solange der Sportfischerverein Nordhorn e.V. dem Landesfischereiverband Weser-Ems, Oldenburg, angeschlossen ist, zahlt er die vom Verband festgesetzten Beiträge an denselben.

Stand: 19. Februar 2016