Wir freuen uns sehr darüber, dass Sie sich hier über unsere Regeln informieren. Ein so großer Verein wie der Sportfischerverein Nordhorn kann nur dann funktionieren, wenn sich alle Sportfischer an die u.a. Regeln halten!

Vereinsmitglieder dürfen fischen mit:

  • 3 Angelruten, davon max. 2 Raubfischrute (2 Ruten mit Köderfisch-, Fischfetzen- oder eine Spinnrute)
  • 15 Aalhaken
  • 1 Köderfischsenke bis maximal 1 qm
  • Jedes Vereinsmitglied darf einen Gastangler an alle Gewässer mitnehmen. Der Gastangler benötigt dafür eine gültige Gastkarte.

Fangbegrenzungen

  • pro Tag dürfen Sie 2 Raubfische entnehmen, jedoch nur max. 3 Raubfische pro Woche (Raubfisch = Hecht, Zander u. Bachforelle)
  • pro Tag dürfen Sie 2 Karpfen entnehmen, jedoch nur max. 3 Karpfen pro Woche
  • Ist die Tages- oder Wochenentnahme an Raubfischen und/oder Karpfen erreicht, darf nicht weiter auf diese gefischt werden

Schonzeiten:

  • Raubfischfangverbot (allgemeine Hecht- und Zanderschonzeit) vom 1. Januar bis 31. Mai für alle Gewässer
  • Vom 1. Juni bis zum 31. Dezember dürfen in graden Jahren (2024,2026,2028 usw.) die Linksemsischen Kanäle auf Raubfisch beangelt werden. In ungraden Jahren (2023, 2025, 2027 usw.) dürfen vom 1. Juni bis zum 31. Dezember unsere Seen und die Vechte auf Raubfisch beangelt werden. Bitte beachten Sie, dass einige Gewässer nur von unseren Vereinsmitgliedern befischt werden dürfen. Um welche Gewässer es sich dabei handelt ergib sich aus dem Erlaubnisschein. (NEUERUNG: Im Jahr 2024 sind erstmalig unsere Seen AUSSER dem Vechtesee für den Raubfischfang freigegeben. Wir verfolgen in mit dieser Maßnahme Hegeziele und unterstützen diese testweise so. Diese Regelung gilt NUR FÜR MITGLIEDER der SFV Nordhorn e.V.. Gastkarten bleiben von dieser Ausnahme unberührt.)
  • Schonzeit für Bachforelle vom 15. Oktober bis 15. Februar für alle Gewässer.

Fliegenfischen:

  • Eine Fliegenrute mit Fliegenschnur darf außerhalb der Forellenschonzeit (15.10.-15.2.) mit einer max. 2 cm Fliege an unseren Vereinsgewässern gefischt werden. Bei Ködern (Fliegen, Nymphen, Streamern usw.) größer als 2 cm, gilt die Rute als Raubfischrute. Die Raubfischregelungen und Raubfischschonzeiten sind dann zu beachten!
  • Schonzeit für Bachforelle vom 15. Oktober bis 15. Februar für alle Gewässer.

Das Fischen ist verboten:

  • in Schleusen, sowie 20 Meter vor und hinter der Schleusenanlage
  • an den Vechte-Wehren, sowie 50 Meter vor und hinter der Anlage, gemessen von der äußersten Bauwerkskante
  • in den Umlaufgräben der Schleusen
  • in Dükern
  • von Brücken, Staumauern und ähnlichen Bauwerken
  • vom Boot aus (Ausnahme : der Große Schönighssee und der Rullsee.)
  • im Hotel- und Stegbereich des Nordhorner Vechtesee
  • mit Köderfisch, Fischnachbildungen, Fischstücken, Blinkern, Spinnern, Wobblern, Plastik- und Gummiködern während der Raubfischschonzeit
  • mit eingefärbten Naturmaden

Bitte beachten Sie:

  • Uferböschungen, Deiche und Gras sind sauber zu halten, Müll darf nicht liegen bleiben
  • wir freuen uns, wenn Sie Müll vom Gewässer entfernen, auch wenn dieser Müll nicht von Ihnen stammen sollte
  • das Zelten an den Gewässern ist grundsätzlich nicht gestattet, d.h. keine Böden und Bodenplanen in Bivvys, Schirmzelte, Schirme u.ä.
  • offene Feuer sind an allen Gewässern verboten
  • das Abstellen von Auto- und Materialanhängern direkt am Uferbereich unserer Seen ist nicht gestattet, auch nicht zum kurzen Be- und Entladen
  • in allen unseren Seen dürfen keine Aalleinen gelegt werden
  • Aalleinen dürfen nur nach Sonnenuntergang ausgelegt werden und müssen vor Sonnenaufgang wieder entfernt werden
  • die Verwendung von Modell- oder Futterboote ist bis auf Widerruf gestattet (wir bauen auf einen rücksichtsvollen Umgang mit dieser Erlaubnis)
  • es ist nicht gestattet Stege o.ä. an den Gewässern zu errichten
  • die Kontrolle der Fischereierlaubnis, der Angelgeräte und des Fanges durch unsere Fischereiaufseher ist jederzeit zu gestatten. Ihre Anordnungen sind zu befolgen.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet eine Fangliste zu führen – Fänge sind umgehend einzutragen.
  • neben dem Fischereierlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
  • die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten.

Mindestmaße

  • Hecht 55 cm
  • Zander 50 cm
  • Karpfen 40 cm
  • Aal 40 cm
  • Rapfen 40 cm
  • Schleie 35 cm
  • Forelle 32cm
  • Quappe 40 cm
  • Barbe 50 cm
  • Wels 0 cm (es besteht eine generelle Entnahmepflicht!)

Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Sind diese nicht mehr lebensfähig sind die untermaßigen Fische sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten.

Fische mit Mindestmaße dürfen nicht als Köderfische verwendet werden

Gesetzlich geschützte Fischarten

Gem. §2 der Niedersächsischen Binnenfischereiordnung dürfen folgende Fische nicht gefangen werden:

  • Bachneunauge
  • Bachschmerle
  • Bitterling
  • Elritze
  • Flussneunauge
  • Groppe (Koppe / Mühlkoppe)
  • Lachs
  • Meerforelle
  • Meerneunauge
  • Nase
  • Rapfen*
  • Schlammpeitzger
  • Steinbeißer
  • Stör (Acipenser sturio)**

(*Rapfen dürfen gefangen werden, da wir sie vorher als Besatz eingebracht haben.)